Direktversicherung

Eine Direktversicherung verhält sich bilanzneutral, d.h. sie muss nicht in der Bilanz aktiviert werden. Im Gegensatz zu anderen Durchführungswegen werden auch keine Beiträge für den Pensionssicherungsverein fällig.

Bei einer Direktversicherung handelt es sich im Prinzip um eine normale Rentenversicherung. Der Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer und der Arbeitnehmer ist als versicherte Person bezugsberechtigt.

Es gibt bei der Direktversicherung zwei Finanzierungsarten: arbeitnehmer- oder arbeitgeberfinanziert.

Die häufigste Form der Direktversicherung ist eine Mischform aus den beiden genannten.
Der Arbeitnehmer wandelt einen Teil seines Gehaltes in eine Direktversicherung um und der Arbeitgeber fördert diesen mit einer bestimmten Quote oder einem festen Zuschuss.

Spart ein Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung von Arbeitnehmern Sozialversicherungsbeiträge, muss der Arbeitgeber künftig 15% des Umwandlungsbetrags als Pflichtzuschuss dazugeben. Dies gilt für alle Neuzusagen ab dem 1.01.2019 und ab dem Jahr 2022 auch für alle Bestandszusagen. Aus dieser Neuregelung ergeben sich eine Reihe kniffliger Praxisfragen, die noch nicht alle abschließend geklärt sind, beispielsweise bei der Frage des Umgangs mit nur kleinen Erhöhungsbeiträgen oder mit bereits bestehenden Zuschussregeln. Spätestens durch den Pflichtzuschuss wird die Entgeltumwandlung fast immer das kapitaleffizienteste Vorsorgemodell sein!

 

Der Arbeitgeber erteilt eine Zusage und trifft mit dem Mitarbeiter eine Entgeltumwandlungsvereinbarung. Der Arbeitgeber schließt daraufhin eine Direktversicherung ab. Er ist Versicherungsnehmer und führt die Beiträge ab, daher spricht man von Entgeltumwandlung. Versicherte Person ist der jeweilige Arbeitnehmer, bei dem von Beginn an das Bezugsrecht liegt. Die Beiträge werden aus dem Bruttoentgelt des Arbeitnehmers abgeführt.

Bei einer arbeitgeberfinanzierten Direktversicherung zahlt der Arbeitgeber aus eigener Tasche einen bestimmten Betrag in den Vorsorgevertrag des Mitarbeiters ein.

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